Verpflegungsmehraufwendungen bei eintägiger Dienstreise

Tagesgelder können als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Reise ausschließlich beruflich veranlasst ist, mindestens 25 Kilometer vom Mittelpunkt der Tätigkeit wegführt und im Inland länger als drei Stunden dauert. Am Reiseziel darf kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit entstehen, etwa durch regelmäßige Einsätze am selben Ort. Ersetzt der Arbeitgeber die Tagesgelder nur teilweise, kommt ein Abzug der Differenz in Betracht. Ob eine Übernachtung erforderlich ist, war die strittige Frage des BFG-Verfahrens.
Ein Außendienstmitarbeiter betreute im Rahmen seiner Tätigkeit Unternehmen in mehreren österreichischen Bundesländern. Zusätzlich war er mit der Gewinnung von Neukunden betraut und unternahm dafür 43 eintägige Dienstreisen. Von seinem Arbeitgeber erhielt er weder Diäten noch Kilometergeld. Die zusätzlichen Verpflegungskosten, die ihm während der eintägigen Reisen entstanden, machte er daher selbst steuerlich geltend.
Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG)
Das BFG unterscheidet zwischen den regelmäßigen Fahrten zu den bereits betreuten Unternehmen und den Reisen zur Geschäftsanbahnung. Die Fahrten zu den Unternehmen in den unterschiedlichen Bundesländern stellen keine Dienstreisen dar. Der Arbeitnehmer war dort wiederkehrend tätig und kannte daher die örtlichen Verhältnisse. Diese Orte wurden dadurch zu weiteren Mittelpunkten seiner beruflichen Tätigkeit. Damit entfiel auch die Grundlage für einen steuerlichen Verpflegungsmehraufwand. Hinzu kommt, dass der Arbeitnehmer bei diesen Unternehmen vergünstigte Verpflegungen in Anspruch nehmen konnte. Ein zusätzlicher Mehraufwand für die Verpflegung war daher nicht gegeben.
Anders wurden die 43 Reisen zur Anbahnung neuer Geschäfte beurteilt. Diese wurden als echte Dienstreisen qualifiziert. Das BFG erkannte die Verpflegungsmehraufwendungen für die eintägigen Geschäftsreisen daher als Werbungskosten an.
Die Finanzverwaltung erkennt Tagesgelder auch bei eintägigen Reisen grundsätzlich an. Teile der bisherigen Rechtsprechung verneinten dagegen einen Verpflegungsmehraufwand ohne Übernachtung. Das BFG bejahte den Werbungskostenabzug im vorliegenden Fall und ließ wegen der unterschiedlichen Rechtsauffassungen die ordentliche Revision zu.
Tipp
Halten Sie bei eintägigen Reisen Ziel, Dauer und beruflichen Anlass zeitnah fest. Für regelmäßige Fahrten zu bereits betreuten Einsatzorten ist gesondert zu prüfen, ob noch ein Anspruch auf Tagesgelder besteht.
