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Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Zuschüssen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Mai 2025 geklärt, wie Zuschüsse einer Gebietskörperschaft an ein Unternehmen zur Verlustabdeckung umsatzsteuerlich zu bewerten sind.

Eine polnische Kapitalgesellschaft (Gesellschaft) beabsichtigte Verträge mit einer Gebietskörperschaft über die Abwicklung öffentlicher Personenverkehrsdienste zu schließen. Die betreffende Gebietskörperschaft war Organisatorin des öffentlichen Personenverkehrs. Die Abwicklung der Personenverkehrsdienste sollte die Gesellschaft durch den Verkauf von Fahrscheinen vergütet bekommen, deren Preis jedoch die Gebietskörperschaft festsetzt.
Da der Erlös aus den Fahrkartenverkäufen allein nicht kostendeckend war, sah der Vertrag eine pauschale Ausgleichszahlung durch die Gebietskörperschaft an die Gesellschaft zur Verlustabdeckung vor.
Nach Auffassung der Gesellschaft erhöhe die Ausgleichszahlung die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer nicht, da sich diese nicht unmittelbar auf den Preis der erbrachten Dienstleistungen auswirke, sondern einen Beitrag zur Gesamtkostendeckung der beabsichtigten Tätigkeit darstelle.
Die Gesellschaft beantragte beim Finanzamt eine bescheidmäßige Klärung der Frage. Das Finanzamt bewertete in seinem Steuervorbescheid die Ausgleichszahlung als Teil des umsatzsteuerpflichtigen Entgelts. Im Instanzenzug wurde die Beurteilung dieser Frage schließlich vom obersten polnischen Verwaltungsgericht dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Ausgleichzahlung ist kein Teil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage

Nach Auffassung des EuGH ist die Ausgleichzahlung der Gebietskörperschaft an die Gesellschaft kein Teil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage, da diese nicht an den Fahrscheinpreis gekoppelt wurde und keinen unmittelbaren Einfluss auf die Preisgestaltung der Beförderungsdienstleistungen hatte. Die Zahlung der Gebietskörperschaft würde daher nicht für eine bestimmte Leistung an einzelne Kunden gewährt werden. Diese war vielmehr dazu bestimmt, die Verluste der Gesellschaft aus der Erbringung der Beförderungsleistungen abzudecken und zwar unabhängig von deren Nutzung für bestimmte Nutzer.
Eine indirekte Beeinflussung des Preises durch die Subvention allein reicht laut EuGH nicht aus, um eine unmittelbare Verbindung zwischen Fahrpreis und Subvention herzustellen und die Ausgleichszahlung als Teil des Entgelts für die Erbringung der Beförderungsleistungen beurteilen zu können.

Die Verwaltungsmeinung in Österreich

Das Urteil des EuGH bestätigt die Verwaltungsmeinung in Österreich zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Subventionen.
Zahlungen, die zum Beispiel als Subvention, Zuschuss, Zuwendung, Prämie, Ausgleichsbetrag oder Förderungsbetrag bezeichnet werden, sind nach den Ausführungen des Bundesministerium für Finanzen (BMF) in den Umsatzsteuerrichtlinien dahingehend zu untersuchen, ob sie

• Entgelt für eine Leistung des Unternehmers an den Zuschussgeber (direktes Leistungsentgelt),

• (zusätzliches) Entgelt des Zuschussgebers für eine Leistung an einen vom Zuschussgeber verschiedenen Leistungsempfänger (so genannter unechter Zuschuss) oder

• Zahlungen, die mangels Entgeltcharakter kein Leistungsentgelt (so genannter echter Zuschuss) darstellen.

Ein Entgeltcharakter liegt nach Meinung des BMF zum Beispiel nicht vor, wenn

• ein Zuschuss zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Zuschussempfängers gewährt wird, wie beispielsweise ein Zuschuss zur Wohnbauförderung oder Wohnhaussanierung, zur Errichtung einer Erdgasversorgung oder zur Errichtung einer Park and Ride Anlage,

• ein Zuschuss zur Kostendeckung des Empfängers gewährt wird, etwa zur Finanzierung von Mietkosten für eine gemeinnützige Organisation oder als Ausgleich für Verluste an die Trägergemeinde eines Kindergartens durch benachbarte Gemeinden, um deren laufende Betriebskosten abzudecken,

• die Höhe des Zuschusses sich am Bedarf des Empfängers orientiert und keine Verbindung zu bestimmten Umsätzen besteht, wie es etwa bei Sanierungszuschüssen für Unternehmen oder Zuschüssen für Verkehrsverbünde der Fall ist oder

• eine Zahlung an einen Unternehmer gewährt wird, um ihn zu einer im öffentlichen Interesse liegenden und volkswirtschaftlich gewünschten Handlung zu bewegen, bei der kein spezieller Leistungsempfänger einen verbrauchbaren Nutzen erhält, wie etwa ein Zuschuss für die Stilllegung eines Betriebes oder die Aufgabe von Produktionszweigen.