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Umsatzsteuer bei Stornos von Hotelgästen

Wird ein gebuchtes Hotelzimmer kurzfristig storniert oder gar nicht in Anspruch genommen, fallen häufig dennoch Zahlungen an – entweder als Storno- oder als sogenannte No-Show-Gebühren. Für Hotels sind die umsatzsteuerlichen Folgen dieser Zahlungen genau zu prüfen.

Umsatzsteuerlich relevant sind nur Leistungen gegen Entgelt. Reine Schadenersatzzahlungen – also ohne tatsächlichen Leistungsaustausch – unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
No-Show-Zahlungen entstehen, wenn Gäste ein Zimmer buchen, es aber ohne Stornierung nicht nutzen. Laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) liegt in solchen Fällen ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch vor, wenn der Hotelier zur Leistung bereit war und nur durch Umstände auf Seiten des Gastes daran gehindert wurde. Ist das Hotel also zur Leistung bereit und kann der Gast theoretisch darüber verfügen, unterliegt die Zahlung der Umsatzsteuer.
Stornogebühren hingegen fallen an, wenn die Buchung vor Leistungsbereitschaft storniert wird – etwa nach Ablauf einer kostenlosen Stornofrist. Hier liegt kein Leistungsaustausch vor, sodass diese Gebühren in der Regel nicht umsatzsteuerbar sind. Das gilt selbst dann, wenn sie Vorbereitungskosten abdecken. Wird eine Anzahlung geleistet, die im Fall der Stornierung verfällt, muss der Hotelier die ursprüngliche Rechnung berichtigen. Andernfalls schuldet er die Umsatzsteuer allein aufgrund der Rechnungsstellung.
Ertragsteuerlich sind sowohl No-Show- als auch Stornogebühren als Betriebseinnahmen zu behandeln und unterliegen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer.