Steuerfreier Fixkostenzuschuss schließt Betriebsausgaben aus

Grundsätzlich dürfen Ausgaben steuerlich nicht abgezogen bzw. berücksichtigt werden, soweit diese in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen stehen. Im gegenständlichen Fall war strittig, inwieweit Betriebsausgaben zu kürzen sind, wenn dafür steuerfreie Fixkostenzuschüsse bezogen wurden.
Verwaltungsgerichtshof bestätigt
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigte den allgemeinen steuerlichen Rechtsgrundsatz, dass einer fehlenden Steuerpflicht auf der einen Seite ein Abzugsverbot von Ausgaben auf der anderen Seite gegenübersteht. Steuerfreie Förderungen (Einnahmen), die der Abdeckung konkreter Aufwendungen – hier der „Fixkosten" – dienen, stehen in einem klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang mit diesen konkreten Aufwendungen.
Fazit:
Dies entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers, wonach nur die nicht ersetzten Betriebsausgaben – im Ergebnis – steuerlich geltend gemacht werden können. Mit Ausnahme des Unternehmerlohnes sind die geltend gemachten Betriebsausgaben im Ausmaß der bezogenen Zuschüsse zu kürzen.