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Liebhaberei bei vorzeitig beendeter Vermietung

Von Liebhaberei spricht man, wenn eine Vermietungstätigkeit von Beginn an keinen Gesamtüberschuss erwarten lässt. Verluste dürfen dann steuerlich nicht berücksichtigt werden. Gewinne wären in solchen Fällen ausnahmsweise steuerfrei.

Beendet ein Steuerpflichtiger die Vermietung vorzeitig, liegt dennoch keine Liebhaberei vor, wenn er nachweisen kann, dass die Beendigung nicht von Anfang an geplant war, sondern sich erst später ergeben hat.

Sachverhalt

Ein beschränkt Steuerpflichtiger machte Verluste aus Vermietung geltend. Das Finanzamt sah darin Liebhaberei, da die Vermietung nach wenigen Jahren endete und der Nachweis einer ursprünglich langfristigen Absicht fehlte. Es verwies zudem auf eine unrealistische Prognoserechnung.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) bestätigte diese Auffassung. Es stützte sich auf persönliche Motive des Steuerpflichtigen für die Beendigung und leitete daraus eine ursprünglich begrenzte Vermietungsabsicht ab.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)

Der VwGH hob die Entscheidung des BFG auf. Auch ohne außergewöhnliche Umstände kann Liebhaberei verneint werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Beendigung der Vermietung nicht geplant war.
Der VwGH kritisierte die unzureichende Sachverhaltsdarstellung des BFG. Die Kreditaufnahme zur Sanierung und ein Gesamtüberschuss im zwölften Jahr sprachen für eine ernsthafte Gewinnerzielungsabsicht.

Hinweis:
Die Entscheidung verdeutlicht: Eine vorzeitige Beendigung führt nicht automatisch zu Liebhaberei. Wichtig ist eine realistische, gut dokumentierte Planrechnung sowie der Nachweis der ursprünglichen Absicht, einen Überschuss zu erzielen. Änderungen der Umstände müssen klar nachvollziehbar sein.