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Ferialjob, Pflichtpraktikum & Co

Viele Schüler und Studierende nutzen die Sommerferien, um Berufserfahrung zu sammeln oder ihr Einkommen aufzubessern. Ob es sich dabei um einen Ferialjob oder ein Pflichtpraktikum handelt, hat jedoch unterschiedliche arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Folgen.

Ferialjob

Ferialarbeiter sind Schüler oder Studierende, die während der Ferien im Rahmen eines regulären Dienstverhältnisses beschäftigt werden. Die Tätigkeit erfolgt entgeltlich, ist nicht Teil der Ausbildung und unterliegt den üblichen Weisungen des Arbeitgebers. Für sie gelten dieselben arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für andere Arbeitnehmer:

  • Ferialarbeiter sind vor Arbeitsbeginn bei der Sozialversicherung anzumelden.
  • Sie haben Anspruch auf kollektivvertragliche Entlohnung, Sonderzahlungen, Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
  • Dauert das Dienstverhältnis länger als einen Monat, sind zudem Beiträge zur betrieblichen Vorsorge zu leisten.

Pflichtpraktikum

Anders ist die Rechtslage bei einem unbezahlten Pflichtpraktikum. Dieses dient ausschließlich Ausbildungszwecken und ist im Lehrplan oder Studienplan vorgeschrieben. Da weder Geld- noch Sachbezüge gewährt werden und keine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit besteht, ist keine Anmeldung zur Sozialversicherung erforderlich. Über die gesetzliche Unfallversicherung für Schüler und Studierende besteht jedoch Versicherungsschutz.
Erhalten Pflichtpraktikanten hingegen ein Taschengeld oder andere Geld- bzw. Sachleistungen, sind sie lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Dauert das Praktikum länger als einen Monat, fallen auch Beiträge zur betrieblichen Vorsorge an. Besteht Anspruch auf kollektivvertragliche Entlohnung, liegt in der Regel ein normales Dienstverhältnis vor.

Praktika als Dienstverhältnis

Besondere Bestimmungen gelten im Hotel- und Gastgewerbe sowie grundsätzlich auch in der Land- und Forstwirtschaft. Dort werden Praktika meist als Dienstverhältnis durchgeführt und entsprechend kollektivvertraglich entlohnt.

Fazit
Vor Beginn eines Sommerjobs oder Praktikums sollte daher genau geprüft werden, welche Beschäftigungsform vorliegt. Davon hängen Entlohnung, Sozialversicherung und arbeitsrechtliche Ansprüche wesentlich ab.
Im ECA PV aktuell Nr. 7 finden Sie noch mehr zu diesem Thema.