Zum Hauptinhalt springen
Beschreibung schließen

News

Feiertagsarbeitsentgelt und Überstundenzuschläge

Damit sich Mehrarbeit wieder lohnt, gelten seit 1.1.2026 neue steuerliche Regelungen für Überstundenzuschläge und das Feiertagsarbeitsentgelt.

Das Feiertagsarbeitsentgelt wird (wieder) bis zu EUR 400,00 monatlich steuerfrei gestellt. Überstundenzuschläge bleiben für die ersten 15 Überstunden im Monat in Höhe von maximal EUR 170,00 pro Arbeitnehmer und Monat steuerfrei.

Feiertagsarbeitsentgelt

Arbeit trotz Feiertagsruhe begründet Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt. Seit 1.1.2025 war dieses nach einer BFG-Entscheidung 2024 steuerpflichtig.
Lediglich echte Zuschläge, die über den Grundlohn hinausgehen, sollten steuerlich begünstigt sein. Zuvor gingen Arbeitgeber davon aus, dass auch das Feiertagsarbeitsentgelt an sich – wie auch die Zuschläge – steuerfrei gestellt ist. Die Entscheidung führte zu einem Nettolohnverlust für Arbeitnehmer, welcher nun durch die gesetzliche Änderung wieder behoben wird. Die Steuerfreiheit von Feiertagsarbeitsentgelt ist nun rückwirkend ab 1.1.2026 ausdrücklich gesetzlich verankert.
Somit sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie das Feiertagsarbeitsentgelt insgesamt bis EUR 400,00 monatlich steuerfrei.

Begünstigung von Überstundenzuschlägen

Von 1.1.2024 bis 31.12.2025 wurden die steuerlichen Begünstigungen von Überstunden ausgeweitet und die Zuschläge für die ersten 18 Überstunden im Ausmaß von 50 % des Grundlohns mit höchstens EUR 200,00 pro Monat und Mitarbeiter steuerfrei gestellt. Ab 1.1.2026 hätte der Freibetrag dann EUR 120,00 für die ersten zehn Überstunden betragen sollen.
Nun wurde vom Gesetzgeber der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag erneut abgeändert und beträgt für das Kalenderjahr 2026 für die ersten 15 Überstunden, im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohnes, insgesamt maximal EUR 170,00 pro Monat und Dienstnehmer. Ab dem Jahr 2027 wird der steuerfreie Zuschlag dann, wie ursprünglich für das Kalenderjahr 2026 vorgesehenen, maximal EUR 120,00 für die ersten zehn Überstunden betragen.

Hinweis zur Umsetzung
Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Softwareanpassung ist die neue Regelung im Zuge einer Aufrollung durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen. Diese hat – nach technischen und organisatorischen Möglichkeiten – ehestmöglich, spätestens aber bis Ende Mai 2026 zu erfolgen. So profitieren Arbeitnehmer zeitnah. Wir unterstützen Sie bei Umsetzung und Adaptierung.